Ab Mitte Juli beginnt die Kontrolle der Betriebsmappen und Betriebshefte. Die Südtiroler Qualitätskontrolle ersucht deshalb alle teilnehmenden Produzenten, ihre Aufzeichnungen auf den letzten Stand zu bringen und die vollständig ausgefüllte Betriebsmappe (einschließlich Betriebsheft) spätestens bis 8.00 Uhr zum unten angeführten Kontrolltermin beim jeweiligen Vermarktungsbetrieb abzugeben.

Kontrolle der digital geführten Betriebshefte der Produzenten des VOG und der Obstversteigerungen

Produzenten der VOG-Genossenschaften und der Obstversteigerungen, welche ihr Betriebsheft in digitaler Form abgeben, müssen die Betriebsheftaufzeichnungen spätestens bis 8.00 Uhr innerhalb des unten angeführten Termins übermitteln und lediglich die Betriebsmappe beim jeweiligen Vermarktungsbetriebe abgeben.

Vermarktungsbetrieb Kontrolle ab
CAFA Meran, Cofrum, Bio Südtirol, OG Lana 10.07.2019
Lanafruit, Frubona OG Terlan, Fruchthof 17.07.2019
EGMA Vilpian, FOS, Obstverst. Sigmundskron, OG Zwölfmalgreien, Grufrut group, Kaiser Alexander, Clementi 24.07.2019
Obstverst. Unterland, OG Roen, Kurmark-Unifrut, Melix-Brixen 31.07.2019

Sollte die oben genannte Dokumentation nicht innerhalb des vorgesehenen Termins beim Vermarktungsbetrieb aufliegen, müssen die Kontrolleure annehmen, dass keine Aufzeichnungen geführt wurden und die entsprechenden Betriebe können nicht zertifiziert werden.

Bitte achten Sie darauf, dass sich die folgenden Unterlagen in der Mappe befinden:

  • Weiterbildungsnachweis (mindestens 2 Stunden pro Hektar angemeldeter Fläche, bei über 10 ha Fläche mindestens 20 Stunden)
  • Aktueller Auszug aus dem Obstbaukataster des Vermarktungsbetriebes (Bepflanzungsdaten)
  • Nachweis, dass alle Betriebsflächen bei einer Beratungsorganisation angemeldet sind
  • EG-Pflanzenpass bzw. entsprechende Ersatzerklärung für Pflanzgut, das heuer zum Errichten einer Neuanlage verwendet wurde
  • Wartungsplan Düngerstreuer
  • Bodenanalysen (max. 5 Jahre alt)
  • Wartungsplan Sprühgerät (einschließlich der Feineinstellung des Sprühgerätes in der Nachblüte)
  • Gültiger Sprühertest (max. 5 Jahre alt)
  • Bestätigung abdriftmindernde Technik des Sprühgerätes
  • Pflanzenschutzmittellagerbestand zu Beginn des Jahres
  • Abweichungen, Reklamationen, Verbesserungen
  • Ausgefüllte Checkliste zur AGRIOS-Eigenkontrolle
  • Betriebsheft

Die folgenden Angaben müssen im Betriebsheft unbedingt vermerkt werden:

  • Daten des Besitzers und des Betriebsleiters
  • Kontrollen auf Krankheiten, Schädlinge und Nützlinge (mindestens 2 Kontrollen auf Nützlinge zu insgesamt mindestens 4 Stunden/ha, Kontrolle auf Primärschorfbefall Ende Mai/Anfang Juni, insgesamt mindestens 8 Stunden an Kontrollen/ha)
  • Auszählung auf Apfelwickler, Pfirsichwickler und Fruchtschalenwickler, falls gegen diese Schädlinge eine chemische Bekämpfung erfolgte
  • Die Daten zur Kennzeichnung des Grundstückes (Wiesenname/Nr., Parzellennummern und Katastergemeinde, Meereshöhe, angebaute Sorten)
  • Geschätzter Ertrag in t/ha
  • Datum Blühbeginn
  • Datum Blühende bei Neuanlagen
  • Chemischer Pflanzenschutz (Einsatzdatum, Mittel – genauer Handelsname, Dosis, Brühe-aufwand, Einsatzgrund, behandelte Sorten)
  • Anbringen von Dispensern zur Verwirrung
  • Herbizidbehandlung (Einsatztag, Mittel, Dosis, Brüheaufwand, behandelte Sorten)
  • Düngung bzw. Fertigation (Einsatztag bzw. -zeitraum, Dünger, Nährstoffgehalt, Aufwand, gedüngte Sorten)
  • Aufzeichnung der Bewässerungs- und Niederschlagsmengen
  • Mindestens zwei durchgeführte ökologische Maßnahmen (Siehe Seiten 34 – 35 des Betriebsheftes)

Beachten Sie dabei bitte, dass der Kontrolleur Ihre Anlagen nicht kennt und vermerken Sie deshalb entsprechend, wenn einige Pflegemaßnahmen (z.B. chemische Fruchtausdünnung, Abschlussspritzungen oder Herbizidbehandlungen) nur bei einzelnen Sorten oder in bestimmten Bereichen eines Grundstückes durchgeführt wurden. Andernfalls muss angenommen werden, dass die gesamte Anlage behandelt wurde.

Wenn Sie bestimmte Pflegemaßnahmen nicht durchgeführt haben, annullieren Sie die entsprechenden Bereiche im Betriebsheft mit einem Querstrich oder vermerken Sie beispielsweise „keine Herbizidbehandlung“ oder „keine Düngung“ usw.

Überprüfen Sie abschließend noch, ob Ihre Aufzeichnungen leserlich und verständlich sind und bestätigen Sie am Ende die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben mit Ihrer Unterschrift auf der ersten Seite des Betriebsheftes.

Die Betriebsmappen werden unmittelbar nach der Kontrolle wieder an die Teilnehmer verteilt. Die Abschlusskontrolle der Betriebshefte erfolgt dann nach der Eintragung der letzten Spritzungen und der Erntetermine der einzelnen Sorten ab Mitte Oktober.

Kontrolle der digital geführten Betriebshefte der Produzenten der VI.P

Die Produzenten der VI.P-Genossenschaften müssen die digital geführten Betriebshefte spätestens bis 8.00 Uhr zum unten angeführten Termin übermitteln. Die Dokumente der Betriebsmappe wurden bereits bei der Betriebskontrolle vor Ort überprüft.

Vermarktungsbetrieb Kontrolle ab
TEXEL, JUVAL 07.08.2019
MIVOR, GEOS, ALPE, OVEG 14.08.2019

Terlan, am 24.06.2019                                                                                     Die AGRIOS

 

Auf Ansuchen der AGRIOS hat der Direktor des Amtes für Obst- und Weinbau mit Dekret Nr. 6049/2019 vom 11.04.2019 folgende Ergänzung zu den AGRIOS-Richtlinien 2019 verfügt:

Der Wirkstoff Flupyradifurone (Handelsname: Sivanto Prime) kann im integrierten Anbau zur Bekämpfung von Mehliger Apfelblattlaus und Grüner Apfelblattlaus eingesetzt werden. Für den Einsatz im integrierten Obstbau gelten die Einschränkungen auf der Etikette:

Mit Sivanto Prime ist maximal eine Behandlung jedes zweite Jahr erlaubt. Die zulässige Höchstdosierung liegt bei 0,9 l/ha, die Karenzzeit beträgt 14 Tage. Gegen die Mehlige Apfelblattlaus sieht die Etikette eine Behandlung in der Vorblüte vor, gegen die Grüne Apfelblattlaus hingegen einen Einsatz nach der Blüte. Der Wirkstoff Flupyradifurone ist als bienengefährlich eingestuft und darf während der Obstblüte nicht eingesetzt werden.

 

Am 10.04.2019 wurde eine Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung für ein konfliktfreies Nebeneinander von biologisch und integriert bewirtschafteten Obstbauflächen von den verschiedenen Organisationen der Obstwirtschaft unterzeichnet.

Diese Zusatzvereinbarung umfasst Richtlinien für die Ausbringung von phosphonathaltigen Pflanzenschutzmitteln und Blattdüngern.

Phosphonate sind systemisch und dringen somit ins Pflanzengewebe ein. Sie werden deshalb nicht abgewaschen und in der Pflanze selbst auch kaum abgebaut. Aus diesem Grund sind sie auch über die aktuelle Vegetationsperiode hinaus in den verschiedenen Pflanzenteilen (z.B. Blättern, Früchten oder Knospen) nachweisbar. Nicht nur Behandlungen vor der Ernte, sondern auch jene vor und während der Blüte sind daher rückstandsrelevant. Kommt es bei der Ausbringung von Phosphonaten zu Abdrift auf angrenzende Bioflächen, führt dies zu nicht zugelassenen Rückständen im biologischen Anbau. Aufgrund dieser Problematik ist bei der Ausbringung sehr viel Umsicht geboten. Diesem Umstand trägt die Zusatzvereinbarung Rechnung und schreibt strengere Regelungen bei der Ausbringungstechnik für phosphonathaltige Mittel vor, nachstehend finden Sie den Auszug aus der Regelung. Die Rahmenvereinbarung samt Zusatzvereinbarung kann auf der Homepage der AGRIOS unter www.agrios.it eingesehen bzw. von dort heruntergeladen werden.

Auszug aus der Zusatzvereinbarung:

OHNE technische Zusatzausrüstung des Gebläsesprühgeräts
Einsatz verboten
ENTLANG DER GRUNDSTÜCKSGRENZE
GEBLÄSEAUFSATZ und VOLLBESTÜCKUNG mit INJEKTORFLACHSTRAHLDÜSEN* Ganzjährig die ersten 6 m zur Grundstücksgrenze (i.d.R. die ersten zwei Baumreihen, mindestens aber die erste Baumreihe) nur in Richtung Feldinneres behandeln
GEBLÄSEAUFSATZ und VOLLBESTÜCKUNG mit INJEKTORFLACHSTRAHLDÜSEN sowie ABDECKBLECH oder ABDRIFTBARRIERE Bis zum Blühbeginn die ersten 6 m zur Grundstücksgrenze (i.d.R. die ersten zwei Baumreihen, mindestens aber die erste Baumreihe) nur in Richtung Feldinneres behandeln
Ab Blühbeginn die ersten 3 m zur Grundstücksgrenze (mindestens aber die erste Baumreihe) nur in Richtung Feldinneres behandeln
JUNGANLAGEN bis zum 3. Standjahr entlang der GRUNDSTÜCKSGRENZE
Ganzjährig die ersten 6 m zur Grundstücksgrenze (i.d.R. die ersten zwei Baumreihen, mindestens aber die erste Baumreihe) nur in Richtung Feldinneres behandeln
REIHENKÖPFE
Grenzen IP-Anlagen mit den Reihenköpfen an eine BIO-Anlage, müssen auf den letzten 6 m zur Grundstücksgrenze die Düsen geschlossen sein (entspricht in der Praxis dem Vorgewende zuzüglich den letzten zwei/drei Bäumen einer Reihe). Die letzten Bäume der Reihen dürfen nur bei einer Fahrt parallel zur Grundstücksgrenze in Richtung des eigenen Grundstücks behandelt werden

 *Alternative technische Zusatzausrüstung des Gebläsesprühgeräts für VI.P-Mitglieder – ausschließlich für die Pflanzenschutzsaison 2019: GEBLÄSEAUFSATZ und INJEKTORFLACHSTRAHLDÜSEN wenigstens an den 3 obersten Düsenpositionen sowie ABDECKBLECH

BEETANLAGEN
Grenzen IP-Beetanlagen an eine BIO-Anlage, darf insgesamt 6 m aber mindestens das „erste“ Beet nur in Richtung Grundstückinneres behandelt werden. Dies muss entweder mit der oben beschriebenen abdriftmindernden Technik oder mit der Spritzpistole erfolgen.

 

Werte Teilnehmer am AGRIOS-Programm,

in Bezug auf das vom Absolventenverein als Anhang zur Zahlungsaufforderung zugesandte, undatierte Schreiben möchte ich nachfolgend Stellung beziehen.

Im zweiten Teil des Briefes steht: „Das Wissen um diese Entwicklung hat uns Ende letzten Jahres dazu bewogen folgende Stellungnahme an die Arbeitsgruppe für Integrierten Obstbau zu senden:“

Die abgedruckte Version entspricht in mehreren Details nicht eins zu eins dem im Dezember 2018 zugesandten Schreiben; u.a. wird nun auf die Vollbestückung mit Injektordüsen, im Dezember auf Injektordüsen im Generellen Bezug genommen.

Einen adressierten Brief abzudrucken, welcher in Details aber nicht dem Original entspricht, ist keine nachvollziehbare Vorgangsweise. Dennoch möchte ich auf das Schreiben, welches die Mitglieder erhalten haben (da im Umlauf), eingehen:

„Sehr geehrter Herr Obmann und Vorstands Mitglieder der Agrios

wir als Verein der Absolventen Landwirtschaftlicher Schulen möchten in diesem Schreiben hinweisen, das wir die für die Richtlinien für 2019 vorhergesehene, zwar freiwillige aber trotzdem dann unterschiedlich durch die Beiträge geförderte Maßnahme der sich ausschließlich auf die Vollbestückung Injektor– Düsen bezogene Abdriftminderung so nicht mittragen können.“

  1.  Für die AGRIOS Richtlinien 2019 war im Dezember 2018 kein Beschluss zur Vollbestückung mit Injektordüsen vorgesehen. Vielmehr stand die taxative Umsetzung der Bestückung der oberen drei Düsenpositionen mit Injektorflachstahldüsen im Jahr 2019 zum Beschluss an. Dieser Beschluss wurde einstimmig unter Zustimmung des ALS gefasst. Eine Vollbestückung sehen die Agrios-Richtlinien 2019 nicht vor.
  2. Die unterschiedliche Förderung der integrierten Produktion je nach Ausstattung des Sprühgerätes (obere drei Düsen oder Vollbestückung mit Injektorflachstrahldüsen) ist ein einstimmiger Beschluss der Vermarktungsverbände.

 „Dies bringt dann mit sich das z.B. die Abdriftdüse für konzentriertes Spritzen alleine bei Betrieb unter 8 Bar 50% über 8Bar nur mehr 25% Abdriftminderung bringt. Für die Düse von nicht Konzentriertem Spritzen unter 8Bar 75% über 8Bar bei 50%.

Erst die Kombination verschiedener Maßnahmen wie der Verschluss des Luftstroms nach außen in den letzten drei Reihen und das behandeln der letzten Reihe nach innen bringen als Kombination den gewünschten Minderungssatz von max.75-90%, der für viele Produkte von Nöten sein wird. Ein bis an den Boden geschlossenes Hagelnetz (50% Driftminderung)hat laut diesem Dokument in Kombination mit einem Sprüher mit Gebläseaufsatz eine Minderung im Bereich von 90% anerkannt.“

Grundsätzlich stimmt die Aussage; wichtig ist hier das Detail:

  1. Die Abdriftminderung durch abdriftmindernde Düsen von 25 oder 50% gilt nur bei Vollbestückung mit Injektordüsen. Eine gemischte Bestückung ist in den „schede di mitigazione“ nicht vorgesehen und fällt in die Kategorie „convenzionale“, was 0% Reduktion bedeutet.
  2. Hagelnetz: wie schon geschrieben steht, gilt die Abdriftminderung nur bei vollständig geschlossenem Hagelnetz. Von Anfang März bis Ende April braucht es also andere abdriftmindernde Maßnahmen; wie abdriftmindernde Düsen (50%); einseitiges Sprühen der letzten Reihe (35%), Abdeckblech (60%) ecc.

„Aus diesen Details ergibt sich unser Vorschlag:

Alle Geräte die einen Aufsatz einen seitlichen Luft Austrittsverschluss, einen Lufttest laut AirCheck-Protokoll oder die Typen- Eintragung im JKI Abdrift mindernd vorweisen können müssen laut heutigem Italienischem Recht und auf Grund dass sie nachweislich die Voraussetzung erfüllen die selbe Abdrift Minderung zu erreichen wie Geräte nur mit Abdrift mindernde Düsen, auf jeden Fall die gleichen Vorteile genießen.

Einige der Südtiroler Hersteller bemühen sich sei es durch die Erreichung von dem AirCheck Protokoll vorhergesehenen mindest Standards wie durch die Eintragung in der JKI Abdriftminderungsklasse mit Einsatz nur der obersten zwei – drei Düsen- Positionen an Abdriftdüsen die Zulassung für 90%-Minderung zu erreichen. Dieser technische Vorsprung ist für unsere Landwirtschaft Überlebens Wichtig! Nur dieser technologischeVorsprung ermöglicht es uns für die Zukunft bei einer höheren Stunden Arbeitsleistung mit weniger Wassermenge pro Hektar, weniger Kraftstoffverbrauch, weniger Lärmbelästigung durch auf Hochtouren laufenden Gebläsen und durch schlussendlich möglicher beträchtlicher Einsparung an Pflanzenschutzmitteln sei es die Abdrift in die Luft wie die auf die Böden zu reduzieren und schlussendlich Naturschonender und Menschen und Umweltfreundlicher zu produzieren.“

  1. Zurzeit gibt es kein Sprühgerät mit gemischter Bestückung (Injektor- und Hohlkegeldüsen), welches es ins JKI „Verzeichnis verlustmindernde Geräte“ Abdriftminderungsklasse ≥ 90% geschafft hat.

Siehe https://www.julius-kuehn.de/at/richtlinien-listen-pruefberichte-und-antraege/

  1. „……höhere Stunden Arbeitsleistung mit weniger Wassermenge……..“ auch mit einer gemischten Bestückung gilt die Empfehlung, um die 350-400 l/ha auszubringen, da ja die Gipfelpartie und somit die kritischste Zone mit Injektordüsen behandelt wird; d.h. es ändert in dieser Hinsicht nichts, ob eine Vollbestückung oder eine gemischte Bestückung zur Anwendung kommt.

Im letzten Absatz des Briefes wird also etwas suggeriert, was es heute gar nicht gibt. Alle fortschrittlichen Anbaugebiete gehen in Richtung ≥ 90% Abdriftminderung, was zurzeit bei Geräten mit Aufbau ausschließlich in Kombination mit abdriftmindernden Düsen zu erreichen ist. Alternativ dazu können Tunnelgeräte eingesetzt werden.

Nachstehend Auszüge aus dem Rundschreiben der MABO; gezeichnet von Peter Triloff, sowie aus dem Rundschreiben der WOG:

 

Quelle: MABO-INFOService vom 10.03.2018 eMail: p.triloff@mg-bodenseeobst.de

………….Nach Landesrecht darf in Baden-Württemberg unabhängig von der Produktionsweise keinerlei Pflanzenschutzmittel bis zu einem Abstand von 5 m ab der Böschungskante eines Gewässers eingesetzt werden. Zu diesem Wert kommt noch ein halber Reihenabstand der betreffenden Kultur dazu, so dass kein Obstbaum näher als 6,5 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers stehen darf…………

Um die für das jeweilige Gebläse mögliche Abdriftminderung von 90, 95 bzw. 99% zu erzielen, sind prinzipiell drei Hardware-Komponenten erforderlich:

  1. neben dem Gebläse, das namentlich in einer der Abdriftminderungsklassen 90%, 95% oder 99% in dem Verzeichnis verlustmindernder Geräte“ des JKI eingetragen ist, muss
  2. ein Abdeck- oder Umlenkblech mindesten einseitig bzw. eine Luftmengenregelung installiert sein, das entsprechend den Anwendungsbestimmungen in den ersten 5 Reihen geschlossen werden muss. Als dritte Hardware-Komponente müssen
  3. in dem „Verzeichnis verlustmindernde Geräte“ in den Düsensortimenten „OIFD75-1“ oder „OIFD75-2“ des JKI eingetragene abdriftmindernde Düsen verwendet werden (bei fast allen Gebläsen können Düsen aus dem Sortiment OIFD75-1 verwendet werden).

Erst wenn diese 3 Komponenten auf dem Sprühgerät montiert sind, erreicht dieses im Sinne der Abdriftminderung eine Reduktion von 90, 95 und 99%, die für die produktspezifische Reduktion der Gewässerabstände genutzt werden kann.

 

Quelle: Rundschreiben Nr. 57/2018 WOG Raiffeisen e.G. vom 05.12.2018

WOG (Anm. Red.: Württembergische OG) Förderprojekt für Pflanzenschutzgeräte OP 2019

Pflichtkomponenten für geförderte Pflanzenschutzgeräte

  • Gebläse mit Querstrom-Charakteristik – mindestens in der 90% Abdriftminderungsklasse des JKI Braunschweig eingetragen
  • Komplettbestückung mit JKI-anerkannten abdriftmindernden Düsen
  • Erfolgreiche Einstellung der Luftverteilung auf betriebsspezifische Arbeitshöhe und symmetrische Rechteck-Verteilung vor dem Kauf
  • Erfolgreiche Neugeräteprüfung auf der Basis der wiederkehrenden Geräteprüfung und Einstellung der Flüssigkeitsverteilung auf dem Vertikalprüfstand vor dem Kauf
  • Elektrische 4-fach Teilbreitenschaltung (passt die Ausbringung der Spritzbrühe an den Baumbestand und die -höhe an, je zwei Sektoren rechts und links, nämlich oben und unten)
  • Prüfanschlüsse für Manometer und Pumpe (zur Einstellung der Spritze)
  • Kontinuierliche Innenreinigung

 

In der Hoffnung hiermit etwas Klarheit geschaffen zu haben, verbleibt mit freundlichen Grüßen

Die AGRIOS

Der Obmann

Sprühgeräte mit abdriftmindernder Technik

Es wird auf das letzte Rundschreiben vom 21.12.2018 verwiesen.

 

Düngung

In Anlehnung an das Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, werden die folgenden Bestimmungen in die AGRIOS-Richtlinien 2019 aufgenommen:

Die Ausbringung von Düngern ist im Zeitraum vom 1. Dezember bis Ende Februar des Folgejahres verboten, ebenso die Ausbringung auf gefrorene, schneebedeckte, wassergesättigte und überschwemmte Böden. Zu natürlichen Wasserläufen und künstlichen Abzugsgräben ist bei der Ausbringung ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten, zu natürlichen Seen ein Mindestabstand von 10 m.

Wirtschaftsdünger (Stallmist, Jauche, Gülle) dürfen nicht mit den für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten in direkten Kontakt kommen und deshalb nur im Zeitraum nach der Ernte bis 30. November und ab 1. März bis Blühende ausgebracht werden. Über Wirtschaftsdünger dürfen jährlich durchschnittlich 85 kg Stickstoff pro ha ausgebracht werden.

 

Ökologische Maßnahmen

In den AGRIOS-Richtlinien werden die folgenden neuen ökologischen Maßnahmen gelistet:

  • Teich mit einer Mindestfläche von 50m²,
  • Hochstammbäume,
  • Sitzstangen für Greifvögel,
  • vollständige Bestückung des Sprühgerätes mit Injektorflachstrahldüsen,
  • Verwendung der Tropfbewässerung.

 

Integrierter Pflanzenschutz

Die folgenden Chloronicotinyle (Neonicotinoide) dürfen im AGRIOS-Programm 2019 nicht mehr eingesetzt werden:

  • Clothianidin (z.B. Dantop 50 WG),
  • Imidacloprid (z.B. Confidor 200 SL, Kohinor 200 SL, Nuprid 200 SC, Warrant 200 SL),
  • Thiametoxam (z.B. Actara 25 WG).

Auch das Aufbrauchen von eventuell noch im Pflanzenschutzmittellager vorhandenen Restbeständen ist nicht erlaubt. Die Einhaltung des Verbots wird während der Saison mittels Rückstandsanalysen überprüft.

 

Chlorpyriphos-methyl (z.B. Reldan LO, Runner LO): Maximal 2 Einsätze pro Jahr mit diesem Wirkstoff sind erlaubt. Gegen die meisten Schädlinge dürfen die einzelnen Mittel nur einmal pro Jahr eingesetzt werden, nur zur Bekämpfung der Marmorierten Baumwanze sind mit den einzelnen Produkten laut Etikette bis zu 2 Behandlungen pro Jahr möglich.

 

Etofenprox (Trebon up): Maximal 2 Einsätze pro Jahr sind erlaubt, für die Bekämpfung der Marmorierten Baumwanze ist maximal 1 zusätzliche Behandlung pro Jahr erlaubt. In der Vorblüte darf maximal 1 Behandlung durchgeführt werden, in der Nachblüte sind maximal 2 Einsätze erlaubt.

 

Fenoxycarb (Insegar): Derzeit stehen keine Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff für einen Einsatz zur Verfügung.

 

Indoxacarb (z.B. Avaunt EC, Steward): Für die Einhaltung der derzeit vorgeschlagenen zukünftigen Akuten Referenzdosis (ARfD) muss die zulässige Rückstandshöchstmenge (MRL) für diesen Wirkstoff voraussichtlich im Laufe dieses Jahres gesenkt und die Karenzzeit entsprechend verlängert werden. Damit die zukünftige Rückstandshöchstmenge für die Ware der kommenden Ernte eingehalten werden kann, ist der Einsatz im AGRIOS-Programm 2019 nur bis spätestens 60 Tage vor Erntebeginn erlaubt.

 

Sulfoxaflor (Closer): Der Wirkstoff ist seit dem 20.04.2018 im AGRIOS-Programm gegen die Mehlige Apfelblattlaus zugelassen. Pro Jahr sind 1 Behandlung mit maximal 400 ml/ha oder 2 Behandlungen mit jeweils maximal 200 ml/ha erlaubt. Die Karenzzeit beträgt 7 Tage, der Wirkstoff ist als bienengefährlich eingestuft und darf nicht während der Obstblüte eingesetzt werden.

 

Dithianon (z.B. Delan 70 WG, Delan SC): Im AGRIOS-Programm 2019 ist nur mehr der Einsatz gegen Schorf vorgesehen, der bisher mögliche Einsatz gegen Obstbaumkrebs wird gestrichen.

 

Dodine (z.B. Syllit 65, Syllit 544 SC): Die einzelnen Pflanzenschutzmittel dürfen laut Etikette nur noch maximal zweimal pro Jahr eingesetzt werden. Falls die jährlich möglichen 3 Behandlungen mit Dodine durchgeführt werden, müssen also mindestens 2 verschiedene Produkte eingesetzt werden.

 

Kalium-Phosphonat (Century Pro, Delan Pro): Mit Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, sind maximal 6 Behandlungen pro Jahr erlaubt. Kalium-Phosphonat-haltige Blattdünger unterliegen nicht dieser Einschränkung.

 

Kupfer: Im AGRIOS-Programm 2019 sind einschließlich kupferhaltiger Blattdünger nur mehr maximal 4 kg Reinkupfer pro ha und Jahr erlaubt. Für jede Behandlung mit Mancozeb wird die zulässige Gesamtmenge an Reinkupfer jeweils um 0,5 kg/ha reduziert. Bei einer Behandlung mit Mancozeb beträgt die Maximalmenge Reinkupfer somit 3,5 kg/ha/Jahr, bei zwei Behandlungen reduziert sie sich auf 3 kg/ha/Jahr.

 

Propineb (Antracol 70 WG): Restbestände können bis zum Ende der Zulassung am 22.06.2019 aufgebraucht werden. Der Einsatz des Produktes ist laut Etikette allerdings nur bis Ende der Blüte erlaubt.

 

Quinoxyfen (Arius): Restbestände können innerhalb 2019 aufgebraucht werden.

 

Thiram (z.B. Pomarsol 80 WG, Tetrasol 80, TMTD 50 SC): Restbestände können bis zum Ende der Zulassung am 30.04.2019 aufgebraucht werden.

 

AGRIOS-Rundschreiben

Da es bei der Zustellung der AGRIOS-Notizen auf dem Postweg häufig Probleme und Verzögerungen gibt, verfolgt die AGRIOS das Ziel, die Rundschreiben in Zukunft nur mehr als E-Mail zuzusenden und auf der Homepage zu veröffentlichen. Die E-Mail-Adressen der Produzenten bzw. Betriebsleiter werden über die Vermarktungsbetriebe eingeholt. Der Newsletter-Dienst kann auch jederzeit direkt auf der Homepage www.agrios.it aktiviert werden.

Für die Teilnahme am AGRIOS-Programm muss mit dem Saisonstart 2019 ein Sprühgerät mit abdriftmindernder Sprühtechnik mit mindestens folgender Ausstattung verwendet werden:

  • Gebläseaufbau;
  • jeder Düsensatz muss mit luftansaugenden Injektorflachstrahldüsen mit einem Spritzwinkel von 80° – 90° wenigstens an den drei obersten Düsenpositionen ausgestattet sein;
  • ein automatisch rückspülendes Filtersystem, wobei ein Filtersatz eine Maschenweite von mindestens 80 Mesh haben muss.

Diese Ausstattungen müssen durch ein entsprechendes Zertifikat mit vorgegebenem Inhalt und, falls erforderlich, eine zusätzliche Erklärung des Produzenten belegt werden.

Das verwendete Sprühgerät muss

  • dem Produzenten selbst,
  • dem Betriebsleiter,
  • einem anderen Produzenten, dessen Betrieb vom selben Betriebsleiter wie sein eigener geführt wird,
  • einem Verwandten/Verschwägerten (bis max. 2. Grades) des Betriebsleiters,
  • oder einem Dritten (dokumentiert mit Rechnung/Vertrag und gegen Entgelt – Maschinenring, Leasinggeber)

gehören.

Falls der Einsatz eines Sprühgerätes aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. Geländeform) nicht möglich ist, kann für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auch ein Schlauchzug mit Spritzpistole verwendet werden. In diesen Fällen erfolgt eine Überprüfung im Betrieb.

Terlan, am 21.12.2018

Bild 1

Bild 2

 

 

Besonders bei den spät reifenden Sorten wurden nach der Betriebsmappenkontrolle im heurigen Sommer teilweise noch mehrere Spritzungen durchgeführt. Deshalb muss nun überprüft werden, ob die eingetragenen Behandlungen richtlinienkonform sind und ob die vorgeschriebenen Wartefristen eingehalten wurden. Die Südtiroler Qualitätskontrolle ersucht darum alle teilnehmenden Produzenten, ihre Aufzeichnungen auf den letzten Stand zu bringen und das vollständig ausgefüllte Betriebsheft spätestens bis 8.00 Uhr zum unten angeführten Kontrolltermin beim jeweiligen Vermarktungsbetrieb abzugeben. Falls kein Betriebsheft zur Kontrolle vorgelegt wird, führt dies zum Entzug der AGRIOS-Zertifizierung.

 

Vermarktungsbetrieb Kontrolle ab
Kurmark-Unifrut, OG Roen, Obstversteigerung Unterland, Grufrut group, Kaiser Alexander, Clementi, OG Zwölfmalgreien 22.10.2018
Fruchthof Überetsch, Obstversteigerung Sigmundskron, Frubona OG Terlan, EGMA Vilpian, FOS, Lanafruit, OG Lana, Bio Südtirol, Cofrum, CAFA Meran, Melix-Brixen 29.10.2018

Im Betriebsheft müssen die folgenden Angaben vermerkt sein:

a) Alle Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinsätze (einschließlich der Herbizidanwendungen), welche nach der letzten Kontrolle noch durchgeführt wurden

Falls eine chemische Bekämpfung gegen Apfelwickler, Fruchtschalenwickler oder Pfirsichwickler erfolgte, muss davor eine Auszählung auf den jeweiligen Schädling durchgeführt und das Ergebnis im Betriebsheft dokumentiert worden sein. Wenn eine Behandlung nur bei einzelnen Sorten eines Grundstückes durchgeführt wurde, vermerken Sie dies bitte in der entsprechenden Spalte. Andernfalls muss angenommen werden, dass die gesamte Anlage behandelt wurde.

b) Das genaue Datum des Erntebeginns der einzelnen Sorten

Bitte vermerken Sie dabei für die einzelnen Sorten in den einzelnen Anlagen das genaue Datum, an welchem tatsächlich mit der Ernte begonnen wurde. Geschätzte Angaben oder Eintragungen wie beispielsweise „Anfang September“ oder „ca. 12.10.2018“ werden von den Technikern zurückgewiesen.

Die Produzenten der VI.P müssen die digital geführten Betriebshefte bis spätestens Montag, den 22. Oktober 2018 übermitteln.

Die Produzenten des VOG müssen die digital geführten Betriebshefte bis spätestens Dienstag, den 30. Oktober 2018 übermitteln. Jene Betriebe, welche ihr Betriebsheft bei der Kontrolle im Sommer in digitaler Form abgegeben haben, müssen ihre Aufzeichnungen auch bei der Abschlusskontrolle wieder in digitaler Form übermitteln.

Im Betriebsheft müssen die folgenden Angaben vermerkt sein:

a) Alle Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinsätze (einschließlich der Herbizidanwendungen), welche nach der letzten Kontrolle noch durchgeführt wurden

Falls eine chemische Bekämpfung gegen Apfelwickler, Fruchtschalenwickler oder Pfirsichwickler erfolgte, muss davor eine Auszählung auf den jeweiligen Schädling durchgeführt und das Ergebnis im Betriebsheft dokumentiert worden sein. Wenn eine Behandlung nur bei einzelnen Sorten eines Grundstückes durchgeführt wurde, vermerken Sie dies bitte in der entsprechenden Spalte. Andernfalls muss angenommen werden, dass die gesamte Anlage behandelt wurde.

b) Das genaue Datum des Erntebeginns der einzelnen Sorten

Bitte vermerken Sie dabei für die einzelnen Sorten in den einzelnen Anlagen das genaue Datum, an welchem tatsächlich mit der Ernte begonnen wurde. Geschätzte Angaben oder Eintragungen wie beispielsweise „Anfang September“ oder „ca. 12.10.2018“ werden von den Technikern zurückgewiesen.

Mit Dekret vom 12.09.2018 hat das Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Agrorat Grano 27 mit dem Wirkstoff Bromadiolon zur Mäusebekämpfung in Neuanlagen erteilt. Die Ausbringung muss in Köderstationen erfolgen, die Maximalmenge beträgt 28 kg/ha. Die Zulassung läuft vom 01.10.2018 bis 28.01.2019 und ist während dieses Zeitraums auch im AGRIOS-Programm erlaubt.

Ausnahmegenehmigung zu den AGRIOS-Richtlinien 2018

Auf Ansuchen der AGRIOS hat der Direktor des Amtes für Obst- und Weinbau mit Dekret Nr. 16246/2018 vom 23.08.2018 folgende Ausnahmegenehmigung zu den AGRIOS-Richtlinien 2018 verfügt:

Der Wirkstoff Etofenprox (Handelsname: Trebon up) kann im integrierten Kernobstbau zur Bekämpfung der Marmorierten Baumwanze (Halyomorpha halys) eingesetzt werden. Insgesamt sind maximal drei Behandlungen pro Jahr mit Etofenprox erlaubt, davon höchstens zwei in der Nachblüte.

Die zulässige Höchstdosierung für Trebon up liegt bei 750 ml/ha, die Karenzzeit beträgt 7 Tage.

Terlan, am 23.08.2018

Die AGRIOS