Ab Mitte Juli beginnt die Kontrolle der Betriebsmappen und Betriebshefte. Die Südtiroler Qualitätskontrolle ersucht deshalb alle teilnehmenden Produzenten, ihre Aufzeichnungen auf den letzten Stand zu bringen und die vollständig ausgefüllte Betriebsmappe spätestens bis 8.00 Uhr zum unten angeführten Kontrolltermin beim jeweiligen Vermarktungsbetrieb abzugeben.
Kontrolle der digital geführten Betriebshefte der Produzenten des VOG und der Obstversteigerungen
Produzenten der VOG-Genossenschaften und der Obstversteigerungen, welche ihr Betriebsheft in digitaler Form abgeben, müssen die Betriebsheftaufzeichnungen spätestens bis 8.00 Uhr innerhalb des unten angeführten Termins übermitteln und lediglich die Betriebsmappe beim jeweiligen Vermarktungsbetriebe abgeben.
Vermarktungsbetrieb | Kontrolle ab |
CAFA Meran, Cofrum, Bio Südtirol, OG Lana | 09.07.2020 |
Lanafruit, Frubona OG Terlan, Fruchthof | 16.07.2020 |
EGMA Vilpian, FOS, Obstverst. Sigmundskron, OG Laurin, Grufrut group, Clementi | 23.07.2020 |
Obstverst. Unterland, OG Roen, Kurmark-Unifrut, Melix-Brixen | 30.07.2020 |
Sollte die oben genannte Dokumentation nicht innerhalb des vorgesehenen Termins beim Vermarktungsbetrieb aufliegen, müssen die Kontrolleure annehmen, dass keine Aufzeichnungen geführt wurden und die entsprechenden Betriebe können nicht zertifiziert werden.
Bitte achten Sie darauf, dass sich die folgenden Unterlagen in der Mappe befinden:
- Weiterbildungsnachweis (wegen der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus muss heuer für die Erteilung der Zertifizierung die in den Richtlinien angeführte Mindestzahl an Weiterbildungsstunden nicht erreicht werden.)
- Aktueller Auszug aus dem Obstbaukataster des Vermarktungsbetriebes (Bepflanzungsdaten)
- Nachweis, dass alle Betriebsflächen bei einer Beratungsorganisation angemeldet sind
- EG-Pflanzenpass bzw. entsprechende Ersatzerklärung für Pflanzgut, das heuer zum Errichten einer Neuanlage verwendet wurde
- Wartungsplan Düngerstreuer
- Bodenanalysen (max. 5 Jahre alt)
- Wartungsplan Sprühgerät (einschließlich der Feineinstellung des Sprühgerätes in der Nachblüte)
- Gültiger Sprühertest (max. 5 Jahre alt)
- Pflanzenschutzmittellagerbestand zu Beginn des Jahres
- Abweichungen, Reklamationen, Verbesserungen
- Ausgefüllte Checkliste zur AGRIOS-Eigenkontrolle
- Betriebsheft (falls nicht in digitaler Form übermittelt)
Die folgenden Angaben müssen im Betriebsheft unbedingt vermerkt werden:
- Daten des Besitzers und des Betriebsleiters
- Kontrollen auf Krankheiten, Schädlinge und Nützlinge (mindestens 2 Kontrollen auf Nützlinge zu insgesamt mindestens 4 Stunden/ha, Kontrolle auf Primärschorfbefall Ende Mai/Anfang Juni, insgesamt mindestens 8 Stunden an Kontrollen/ha)
- Auszählung auf Apfelwickler, Pfirsichwickler und Fruchtschalenwickler, falls gegen diese Schädlinge eine chemische Bekämpfung erfolgte
- Die Daten zur Kennzeichnung des Grundstückes (Wiesenname/Nr., Parzellennummern und Katastergemeinde, Meereshöhe, angebaute Sorten)
- Geschätzter Ertrag in t/ha
- Datum Blühbeginn
- Datum Blühende bei Neuanlagen
- Chemischer Pflanzenschutz (Einsatzdatum, Mittel – genauer Handelsname, Dosis, Brühe-aufwand, Einsatzgrund, behandelte Sorten)
- Anbringen von Dispensern zur Verwirrung
- Herbizidbehandlung (Einsatztag, Mittel, Dosis, Brüheaufwand, behandelte Sorten)
- Düngung bzw. Fertigation (Einsatztag bzw. -zeitraum, Dünger, Nährstoffgehalt, Aufwand, gedüngte Sorten)
- Aufzeichnung der Bewässerungs- und Niederschlagsmengen
- Mindestens zwei durchgeführte ökologische Maßnahmen
Beachten Sie dabei bitte, dass der Kontrolleur Ihre Anlagen nicht kennt und vermerken Sie deshalb entsprechend, wenn einige Pflegemaßnahmen (z.B. chemische Fruchtausdünnung, Abschlussspritzungen oder Herbizidbehandlungen) nur bei einzelnen Sorten oder in bestimmten Bereichen eines Grundstückes durchgeführt wurden. Andernfalls muss angenommen werden, dass die gesamte Anlage behandelt wurde.
Die Betriebsmappen werden unmittelbar nach der Kontrolle wieder an die Teilnehmer verteilt. Die Abschlusskontrolle der Betriebshefte erfolgt dann nach der Eintragung der letzten Spritzungen und der Erntetermine der einzelnen Sorten ab Mitte Oktober.
Kontrolle der digital geführten Betriebshefte der Produzenten der VI.P
Die Produzenten der VI.P-Genossenschaften müssen die digital geführten Betriebshefte spätestens bis 8.00 Uhr zum unten angeführten Termin übermitteln. Die Dokumente der Betriebsmappe wurden bereits bei der Betriebskontrolle vor Ort überprüft.
Vermarktungsbetrieb | Kontrolle ab |
TEXEL, JUVAL | 05.08.2020 |
MIVOR, GEOS, ALPE, OVEG | 12.08.2020 |
Eine ständige fachliche Weiterbildung ist eine wichtige Voraussetzung für einen erfolgreichen integrierten Obstanbau. Deshalb sehen die AGRIOS-Richtlinien auch vor, dass jeder Betriebsleiter pro Hektar bewirtschafteter Fläche alljährlich mindestens zwei Stunden an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen zu Themen des integrierten Anbaus teilnehmen muss. Da wegen der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus seit über zwei Monaten keine Versammlungen erlaubt sind, konnten die gewohnten Informationsveranstaltungen und Flurbegehungen nicht stattfinden. Da sich dies auch in den nächsten Wochen höchstwahrscheinlich nicht ändern wird, hat die AGRIOS beschlossen, dass heuer für die Erteilung der Zertifizierung die in den Richtlinien angeführte Mindestzahl an Weiterbildungsstunden nicht erreicht werden muss.
Mit Dekret vom 17.04.2020 hat das Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung bis zum 15.08.2020 für den Einsatz von einigen Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Chlorpyriphos-methyl zur Bekämpfung der Marmorierte Baumwanze (Halyomorpha halys) in Apfel-, Birnen-, Pfirsich- und Nektarinenkulturen erlassen. Die AGRIOS hat nach Rücksprache mit Vertretern der Produzenten, der Vermarktung und der Beratung beschlossen, den Einsatz von Chlorpyriphos-methyl im AGRIOS-Programm 2020 nach dem 16.04.2020 nicht zu erlauben.
Angesichts der schwierigen Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden die Gültigkeiten der fälligen Analysen und Zertifikate im Einklang mit den nationalen Bestimmungen bis 15. Juni 2020 verlängert.
DECRETO-LEGGE 17 marzo 2020, n. 18.
Misure di potenziamento del Servizio sanitario nazionale e di sostegno economico per famiglie, lavoratori e imprese connesse all’emergenza epidemiologica da COVID-19. (20G00034)
Art. 103 (Sospensione dei termini nei procedimenti amministrativi ed effetti degli atti amministrativi in scadenza)
- Tutti i certificati, attestati, permessi, concessioni, autorizzazioni e atti abilitativi comunque denominati, in scadenza tra il 31 gennaio e il 15 aprile 2020, conservano la loro validità fino al 15 giugno 2020.
Das Gesundheitsministerium hat mit Dekret vom 26.02.2020 den Entzug der Zulassung für Envidor 240 SC mit dem Wirkstoff Spirodiclofen verfügt. Der Verkauf und der Einsatz sind bis zum 30.04.20 erlaubt.
Der Wirkstoff Spirodiclofen ist als bienengefährlich eingestuft und darf während der Obstblüte nicht eingesetzt werden.
Die gedruckte Version der AGRIOS-Richtlinien 2020 enthält auf Seite 67 einen Druckfehler. Untenstehend finden Sie die korrigierte Fassung:
Düngung
Pro Düngegabe dürfen wie bisher maximal 60 kg Stickstoff pro Hektar ausgebracht werden, größere Mengen müssen aufgeteilt werden. Zwischen zwei Stickstoffgaben muss in diesem Fall zukünftig ein Mindestabstand von drei Wochen liegen.
Pflanzenstärkungsmittel und Grundstoffe
Die im Anhang 2 des Ministerialdekrets Nr. 6793 vom 18.07.2018 gelisteten Pflanzenstärkungsmittel (Corroboranti potenziatori delle difese delle piante) sowie die Grundstoffe (Sostanze di base) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21.10.2009 können eingesetzt werden.
Bewässerung:
Bei jeder Wassergabe über die Oberkronenberegnung müssen in Abhängigkeit von der Bodenart die nachfolgend angeführten Maximalmengen eingehalten werden:
Bodenart | Einteilung | Millimeter | m³/ha |
Sand | leicht | 35 | 350 |
schwach lehmiger Sand | |||
schluffiger Sand | |||
mittel lehmiger Sand | |||
stark lehmiger Sand | |||
sandiger Schluff | |||
sandiger Lehm | mittel | 45 | 450 |
toniger Schluff | |||
schluffiger Lehm | schwer | 55 | 550 |
toniger Lehm | |||
Ton |
Die Bodenart laut Bodenanalyse kann im Betriebsheft eingetragen werden.
Achtung: Falls dort keine Bodenart angeführt wird, ist die Maximalmenge für leichte Böden einzuhalten!
Ökologische Maßnahmen
In den AGRIOS-Richtlinien wird die folgende neue ökologische Maßnahme gelistet:
- Einsatz von Fallen für den Massenfang von Gartenlaubkäfern
Als ökologische Maßnahme gestrichen wird hingegen:
- Verwendung eines Sprühgeräts mit Gebläseaufsatz und vollständiger Bestückung mit Injektorflachstrahldüsen an allen Düsenpositionen
Betriebsheft
Betriebsheftaufzeichnungen müssen für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Pflanzenpässe für Neuanlagen
Laut Verordnung (EU) 2016/2031 vom 26.10.2016 müssen Pflanzenpässe bzw. deren Inhalt (z.B. aufgedruckt auf Lieferschein oder Rechnung) für mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
Integrierter Pflanzenschutz
Acetamiprid (z.B. Epik, Epik SL, Kestrel)
Der Wirkstoff ist in Zukunft auch gegen den Apfelwickler zugelassen. Maximal 2 Einsätze pro Jahr mit Acetamiprid sind erlaubt. Maximal 2 zusätzliche Behandlungen pro Jahr sind zugelassen, wenn sie gegen Maikäfer, Mittelmeerfruchtfliege oder Marmorierte Baumwanze durchgeführt werden. Mit den verschiedenen Produkten sind laut Etikette jeweils maximal 2 Behandlungen pro Jahr erlaubt.
Chlorpyriphos-methyl (z.B. Reldan LO, Runner LO)
Restbestände dieses Wirkstoffes können bis zum Blühbeginn und spätestens bis zum 16.04.2020 aufgebraucht werden.
Deltamethrin (z.B. Decis Evo)
Der Wirkstoff wird für den Einsatz gegen die Marmorierte Baumwanze neu in das AGRIOS-Programm aufgenommen. Maximal 1 Behandlung pro Jahr ist erlaubt, der Wirkstoff ist bienengefährlich.
Etofenprox (z.B. Trebon up)
Die bisherige Einschränkung wird an die neue Etikette angepasst: Maximal 3 Einsätze pro Jahr sind erlaubt, wenn davon mindestens 1 Einsatz in der Vorblüte durchgeführt wird.
Methoxyfenozid (z.B. Prodigy, Intrepid)
In Zukunft sind nur noch maximal 2 Behandlungen pro Jahr erlaubt. Die Einschränkung für die Gruppe (Chitinsynthesehemmer und Häutungsbeschleuniger) bleibt gleich (maximal 3 Einsätze pro Jahr).
Thiacloprid (z.B. Calypso)
Der Wirkstoff verliert am 03.02.2021 seine Zulassung und kann nur noch bis Ende 2020 eingesetzt werden.
Triflumuron (z.B. Alsystin)
Der Wirkstoff ist zukünftig auch gegen die Marmorierte Baumwanze zugelassen, wie bisher sind maximal 2 Einsätze pro Jahr erlaubt.
Fluazinam (z.B. Nando maxi, Banjo, Ohayo)
Die Anzahl an möglichen Einsätzen wird heuer auf maximal 7 Behandlungen pro Jahr erhöht. Die Einschränkungen auf der Etikette der verschiedenen Produkte sind zu beachten.
Kaliumphosphonat (z.B. Century Pro, Delan Pro) und Fosetyl-Aluminium (z.B. Aliette)
Die beiden Wirkstoffe werden zu einer Gruppe zusammengefasst, mit Mitteln aus dieser Gruppe sind zukünftig maximal 10 Behandlungen pro Jahr erlaubt.
Kupfer
Maximal 4 kg Reinkupfer pro ha und Jahr einschließlich kupferhaltiger Blattdünger sind erlaubt. Die bisherige Einschränkung, dass für jede Mancozeb-Behandlung die zulässige Menge an Reinkupfer pro ha und Jahr um 0,5 kg reduziert wird, entfällt.
Mancozeb (z.B. M 70 DF)
Die Anzahl an möglichen Einsätzen wird auf maximal 4 Behandlungen pro Jahr erhöht. Die bisherige Beschränkung der Einsätze auf die Vorblüte entfällt. Die Einschränkung für die Gruppe (Dithiocarbamate) bleibt gleich (maximal 5 Einsätze pro Jahr).
Die folgenden Fungizide dürfen im AGRIOS-Programm 2020 nicht mehr eingesetzt werden:
- Propineb (z.B. Antracol 70 WG),
- Quinoxyfen (z.B. Arius),
- Thiram (z.B. Pomarsol 80 WG, Tetrasol 80, TMTD 50 SC).
Auch das Aufbrauchen von eventuell noch im Pflanzenschutzmittellager vorhandenen Restbeständen ist nicht erlaubt.
Oxadiazon (z.B. Ronstar FL)
Restbestände dieses Wirkstoffs können bis zum 30.06.2020 aufgebraucht werden.
Terlan, am 17.02.2020 Die AGRIOS
Nr. 1/2020
Für die Teilnahme am AGRIOS-Programm 2020 muss ein Sprühgerät mit abdriftmindernder Sprühtechnik mit mindestens folgender Ausstattung verwendet werden:
- Gebläseaufbau;
- jeder Düsensatz muss mit luftansaugenden Injektorflachstrahldüsen mit einem Spritzwinkel von 80° – 90° an allen Düsenpositionen ausgestattet sein;
- ein automatisch oder manuell rückspülendes Filtersystem, wobei ein Filtersatz eine Maschenweite von mindestens 80 Mesh haben muss.
Falls ein Betriebsleiter Beet- bzw. Mehrreihenpflanzungen mit mindestens vier Reihen bzw. Bäumen zwischen den Fahrgassen mit einer Mindestfläche von insgesamt 2.000 m² bewirtschaftet, gilt folgende Ausnahmeregelung:
- wenigstens an den obersten drei Düsenpositionen dürfen immer ausschließlich luftansaugende Injektorflachstrahldüsen mit einem Spritzwinkel von 80° – 90° angebracht werden;
- falls mit dem Sprühgerät ausschließlich die beschriebenen Beet- bzw. Mehrreihenpflanzungen behandelt werden, können an den darunterliegenden Düsenpositionen Hohlkegeldüsen mit einer Maximalöffnung entsprechend der ISO Farbe gelb -02 (entspricht Albuz ATR orange) eingesetzt werden;
- falls mit dem Sprühgerät sowohl die beschriebenen Beet- bzw. Mehrreihenpflanzungen als auch andere Anlagen des Betriebes (z.B. Einzelreihen) behandelt werden, darf an den darunterliegenden Düsenpositionen höchstens ein Satz Hohlkegeldüsen mit einer Maximalöffnung entsprechend der ISO Farbe gelb -02 angebracht werden. Die übrigen Düsensätze sind vollständig mit luftansaugenden Injektorflachstrahldüsen mit einem Spritzwinkel von 80° – 90° zu bestücken. Die Hohlkegeldüsen dürfen ausschließlich in den Beet- bzw. Mehrreihenpflanzungen eingesetzt werden.
Das verwendete Sprühgerät muss
- dem Produzenten selbst,
- dem Betriebsleiter,
- einem anderen Produzenten, dessen Betrieb vom selben Betriebsleiter wie sein eigener geführt wird,
- einem Verwandten/Verschwägerten (bis max. 2. Grades) des Betriebsleiters,
- oder einem Dritten (dokumentiert mit Rechnung/Vertrag und gegen Entgelt – Maschinenring, Leasinggeber)
gehören.
Falls der Einsatz eines Sprühgerätes aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. Geländeform) nicht möglich ist, kann für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auch ein Schlauchzug mit Spritzpistole verwendet werden.
Die oben genannten Vorgaben werden im Zuge der AGRIOS-Kontrollen überprüft.
Die über die Vorgaben der AGRIOS-Richtlinien hinausgehenden zusätzlichen Bestimmungen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln laut Beschluss der Landesregierung Nr. 578 vom 09.07.2019 sind gesetzlich einzuhalten.
Maßnahmen zur Verminderung der Abdrift auf Futterbau-, Getreideanbau- oder Kräuteranbauflächen
Da es jetzt in diesem Bereich neue umfassende gesetzliche Bestimmungen gibt, wird dieses Thema in den AGRIOS-Richtlinien 2020 nicht mehr geregelt und nur mehr auf diese Bestimmungen verwiesen.
Die übrigen Neuerungen im AGRIOS-Programm 2020 werden im nächsten Rundschreiben im Februar 2020 mitgeteilt.
Terlan, am 22.01.2020 Die AGRIOS
Mit Dekret vom 30.09.2019 hat das Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Agrorat G 27 mit dem Wirkstoff Bromadiolon zur Mäusebekämpfung in Obstanlagen erteilt. Die Ausbringung muss in Köderstationen erfolgen, die Maximalmenge beträgt 28 kg/ha. Die Zulassung läuft vom 01.10.2019 bis 28.01.2020 und ist während dieses Zeitraums auch im AGRIOS-Programm erlaubt.
Terlan, am 22.10.2019 Die AGRIOS
Besonders bei den spät reifenden Sorten wurden nach der Betriebsmappenkontrolle im heurigen Sommer teilweise noch mehrere Spritzungen durchgeführt. Deshalb muss nun überprüft werden, ob die eingetragenen Behandlungen richtlinienkonform sind und ob die vorgeschriebenen Wartefristen eingehalten wurden. Die Südtiroler Qualitätskontrolle ersucht darum alle teilnehmenden Produzenten, ihre Aufzeichnungen auf den letzten Stand zu bringen und das vollständig ausgefüllte Betriebsheft spätestens bis 8.00 Uhr zum unten angeführten Kontrolltermin beim jeweiligen Vermarktungsbetrieb abzugeben. Falls kein Betriebsheft zur Kontrolle vorgelegt wird, führt dies zum Entzug der AGRIOS-Zertifizierung.
Vermarktungsbetrieb | Kontrolle ab |
CAFA Meran, Cofrum, Lanafruit, OG Lana, Bio Südtirol, EGMA Vilpian, FOS, Melix-Brixen | 21.10.2019 |
Frubona OG Terlan, Fruchthof Überetsch, Obstversteigerung Sigmundskron, OG Laurin, Grufrut group, Clementi, Obstversteigerung Unterland, OG Roen, Kurmark-Unifrut | 28.10.2019 |
Abgabe der digital geführten Betriebshefte
Die Produzenten der VI.P müssen die digital geführten Betriebshefte bis spätestens Montag, den 21. Oktober 2019 – 8.00 Uhr übermitteln.
Die Produzenten des VOG und der Obstversteigerungen müssen die digital geführten Betriebshefte bis spätestens Mittwoch, den 30. Oktober 2019 – 8.00 Uhr übermitteln. Jene Betriebe, welche ihr Betriebsheft bei der Kontrolle im Sommer in digitaler Form abgegeben haben, müssen ihre Aufzeichnungen auch bei der Abschlusskontrolle wieder in digitaler Form übermitteln.
Im Betriebsheft müssen die folgenden Angaben vermerkt sein:
1. Alle Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinsätze (einschließlich der Herbizidanwendungen), welche nach der letzten Kontrolle noch durchgeführt wurden
Falls ein Pflanzenschutzmitteleinsatz gegen Apfelwickler, Fruchtschalenwickler oder Pfirsichwickler erfolgte, muss davor eine Auszählung auf den jeweiligen Schädling durchgeführt und das Ergebnis im Betriebsheft dokumentiert worden sein. Wenn eine Behandlung nur bei einzelnen Sorten eines Grundstückes durchgeführt wurde, vermerken Sie dies bitte in der entsprechenden Spalte. Andernfalls muss angenommen werden, dass die gesamte Anlage behandelt wurde.
2. Das genaue Datum des Erntebeginns der einzelnen Sorten
Bitte vermerken Sie dabei für die einzelnen Sorten in den einzelnen Anlagen das genaue Datum, an welchem tatsächlich mit der Ernte begonnen wurde. Geschätzte Angaben oder Eintragungen wie beispielsweise „Anfang September“ oder „ca. 12.10.2019“ werden von den Technikern zurückgewiesen.