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Landesgesetz zum integrierten Anbau |
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Auszug aus dem LANDESGESETZ NR. 12 vom 30.04.1991 und NR. 10 vom 14.12.1999
(Am 28.01.98 wurde der Gesetzentwurf Nr. 13/97 zur Regelung des ökologischen Landbaus von der 2. Gesetzgebungskommission genehmigt.)
Titel III
Integrierter Anbau
Artikel 15:
Zielsetzung
- Integrierter Anbau ist eine umweltschonende und konsumentenfreundliche Anbauweise, die alle günstigen natürlichen Faktoren nützt, um landwirtschaftliche Produkte von guter innerer und äußerer Qualität mit dem geringstmöglichen Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln zu erzeugen und anzubieten.
- Agronomische, biologische, mechanische und manuelle Pflegemaßnahmen haben überall dort, wo sie praktisch durchführbar und tragbar sind, den Einsatz von chemischen Mitteln zu ersetzen.
- Ziel des integrierten Anbaues ist es, die Anforderungen der Wirtschaftlichkeit mit denen der menschlichen Gesundheit sowie des Umweltschutzes in Einklang zu bringen.
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Artikel 16:
Arbeitsgruppen für den integrierten Anbau
- Zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 15, welche auch auf die Tierhaltung ausgedehnt werden, kann sich die Landesverwaltung der Mitarbeit von Arbeitsgruppen oder einschlägigen qualifizierten Vereinigungen oder Anstalten bedienen.
- "Die Teilnahme an den Produktionsprogrammen für den integrierten Anbau steht jedem Landwirt offen, sofern er die in den Statuten der Arbeitsgruppen festgesetzen Voraussetzungen erfüllt."
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Artikel 17:
Errichtung der Landeskommission für den integrierten Anbau
- Im Sinne einer fachlich einwandfreien Absicherung und konkreten Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Landeskommission für den integrierten Anbau errichtet.
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Artikel 23:
Erteilung der Schutzmarke
- Für jenen Teil der landwirtschaftlichen Produkte, bei dem vom Beginn des Wirtschaftsjahres an bis zur Vermarktung alle einschlägigen Richtlinien eingehalten worden sind, kann der Vermarktungsbetrieb die Schutzmarke für kontrollierte Produkte aus integriertem Anbau verwenden.
- Die Schutzmarke gewährleistet, daß bei der Erzeugung, Lagerung und Vermarktung:
a) die Richtlinien und Bestimmungen der Arbeitsgruppen von der Landesregierung genehmigt wurden;
b) während der Anbau-, Lagerungs- und Aufbereitungsphase durch beauftragte Beamte des Landwirtschaftsinspektorates bzw. der Arbeitsgruppen Kontrollen und stichprobenweise Analysen durchgeführt worden sind.
- Die Anbau- und Vermarktungsbetriebe haften für die Bezeichnung "kontrolliertes Produkt aus integriertem Anbau" und sind verantwortlich für eventuelle Schäden, die unabhängig von der Durchführung von Kontrollen entstehen können.
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